Im häuslichen Bereich sind Angehörige bei der Pflege oftmals anwesend. Ein aufgeschlossener und vertrauensvoller Kontakt zu ihnen ist wichtig, um Konflikte oder Spannungen gar nicht erst aufkommen zu lassen. Dazu gehört es, die gegenseitigen Erwartungen und Bedürfnisse offen zu kommunizieren und Möglichkeiten und Grenzen der Pflege transparent zu machen. Zu beachten ist, dass für die Weitergabe von Informationen, die unter die Schweigepflicht fallen, immer auch die Zustimmung des Betroffenen erforderlich ist.
Um einschätzen zu können, wie weit Angehörige in die Pflege einbezogen werden können, müssen ihre Pflegekompetenz, ihre Belastbarkeit und ihr emotionales Verhältnis zum Pflegebedürftigen erfasst und beurteilt werden. Auch der persönliche Lebenshintergrund, etwa die Frage der Berufstätigkeit oder anderer Verpflichtungen, spielt dabei eine Rolle.
Angehörige dürfen nicht in die Rolle einer ständig verfügbaren Pflege- und Betreuungskraft getrieben werden. Sie müssen eigenen Interessen nachgehen und selbst entscheiden können, wieviel Zeit sie für die Pflege aufwenden wollen. Andernfalls droht, neben der Gefahr einer sozialen Isolation, eine chronische Überlastung, die zu emotionalen Krisen und zum Burn Out führen kann.
Von unseren Bezugspflegefachkräften werden wöchentlich feste Sprechzeiten für Einzelgespräche mit Angehörigen angeboten, in denen nicht nur der Pflegeverlauf und die Situation des Pflegebedürftigen, sondern auch ihre eigenen Wünsche, Sorgen und Nöte thematisiert werden können. Kritik, Anregungen und Beschwerden von Angehörigen werden von uns ernst genommen und nach den Vorgaben des internen Beschwerdemanagements bearbeitet.
Im häuslichen Umfeld werden Angehörige von uns in die Pflege einbezogen, wenn sie selbst dies wünschen und keine fachlichen Gründe dagegensprechen. Dies trägt dazu bei, Ängste und Unsicherheiten bei den Bezugspersonen abzubauen, stärkt das Selbstwertgefühl und fördert ihre eigene Pflegekompetenz. Dort, wo es nötig erscheint wird Angehörigen die Teilnahme an einem Pflegekurs gem. § 45 SGB XI angeboten, bei Pflegegeldempfängern werden von uns Beratungspflegeeinsätze gem. § 37 Abs. 3 SGB XI durchgeführt.